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Gutachten

 

Gemäß § 249 BGB heißt es: „Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre“.

Inhalte eines Schadengutachtens:

  • unfallbedingte Reparaturkosten
  • Wiederbeschaffungswert
  • merkantiler Minderwert
  • Abzug wegen Wertverbesserungen
  • Restwertermittlung
  • voraussichtliche Reparaturdauer
  • Wiederbeschaffungsdauer
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • Mietwagengruppe
  • Fahrzeugidentifikation
  • Schadenhergang
  • Schadenumfang
  • Kausalitäts – und Plausibilitätsprüfung
  • Zustandsbeschreibung
  • Ausstattungsliste
  • Vor – und Altschäden
  • Beurteilung der Betriebs – und Verkehrssicherheit
  • Aussage zur Notreparatur
  • sachverständige Beurteilung
  • Fotoanlage mit Beschriftung