
Gutachten
Gemäß § 249 BGB heißt es: „Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre“.
Inhalte eines Schadengutachtens:
- unfallbedingte Reparaturkosten
- Wiederbeschaffungswert
- merkantiler Minderwert
- Abzug wegen Wertverbesserungen
- Restwertermittlung
- voraussichtliche Reparaturdauer
- Wiederbeschaffungsdauer
- Nutzungsausfallentschädigung
- Mietwagengruppe
- Fahrzeugidentifikation
- Schadenhergang
- Schadenumfang
- Kausalitäts – und Plausibilitätsprüfung
- Zustandsbeschreibung
- Ausstattungsliste
- Vor – und Altschäden
- Beurteilung der Betriebs – und Verkehrssicherheit
- Aussage zur Notreparatur
- sachverständige Beurteilung
- Fotoanlage mit Beschriftung